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Praktikum und freiwillige oder gemeinnützige Tätigkeit
Südafrika unterscheidet zwischen einer Aufenthaltsgenehmigung für ein Praktikum und einer Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer wohltätigen Beschäftigung.
Eine Praktikumsaufenthaltsgenehmigung kann für einen Zeitraum bis zu sechs Monate
beantragt werden. Zur Ausübung eines Praktikums kann die Besuchergenehmigung bereits vor Einreise bei der südafrikanischen Botschaft im jeweiligen Land beantragt werden.
Erforderlich dafür ist der Nachweis über Art und Dauer des Praktikums in Form eines Briefs des Gastgebers in der Republik Südafrika sowie ein gültiges Rückflugticket oder eine Barhinterlegung, die nach endgültiger Ausreise auf Antrag zurückgezahlt wird.
Ferner besteht die Möglichkeit, direkt bei Einreise darauf hinzuweisen, dass ein Praktikum in Südafrika ausgeübt wird. Wenn dies durch geeignete Dokumente nachgewiesen wird, kann das in die dreimonatige Besuchergenehmigung mit aufgenommen werden. Dauert das Praktikum länger als drei Monate, muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der ersten Aufenthaltsgenehmigung ein Verlängerungsantrag beim Department of Home Affairs gestellt werden.
Dabei sind neben der Absichtserklärung des Gastgebers auch finanzielle Mittel nachzuweisen, so dass sichergestellt ist, dass der Praktikant seinen Aufenthalt finanzieren kann.
Für freiwillige und gemeinnützige Tätigkeiten kann eine Besuchergenehmigung für einen maximalen Zeitraum von drei Jahren ausgestellt werden:
- Studienjahr (sog. Akademisches Sabbatjahr)
- Freiwillige und gemeinnützige Tätigkeiten
- Forschung
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