|
Südafrika unterscheidet zwischen einer Aufenthaltsgenehmigung für ein Praktikum und einer Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer wohltätigen Beschäftigung.
Praktikum (bis zu 6 Monate)
Zur Ausübung eines Praktikums kann die Besuchergenehmigung bereits vor Einreise bei der südafrikanischen Botschaft im jeweiligen Land beantragt werden.
Erforderlich dafür ist der Nachweis über Art und Dauer des Praktikums in Form eines Briefs des Gastgebers in der Republik Südafrika sowie ein gültiges
Rückflugticket oder eine Barhinterlegung, die nach endgültiger Ausreise auf Antrag zurückgezahlt wird.
Ferner besteht die Möglichkeit direkt bei Einreise darauf hinzuweisen, dass ein Praktikum in Südafrika ausgeübt wird. Wenn dies durch geeignete Dokumente
nachgewiesen wird, kann das in die 3 monatige Besuchergenehmigung mit aufgenommen werden.
Dauert das Praktikum länger als drei Monate, muss spätestens 30 Tage
vor Ablauf der ersten Aufenthaltsgenehmigung ein Verlängerungsantrag beim Department of Home Affairs gestellt werden. Dabei sind neben der Absichtserklärung
des Gastgebers auch finanzielle Mittel nachzuweisen, so dass sichergestellt ist, dass der Praktikant seinen Aufenthalt finanzieren kann.
Freiwillige und gemeinnützige Tätigkeiten
Für folgende Tätigkeiten kann eine Besuchergenehmigung auch für einen maximalen Zeitraum von 3 Jahren ausgestellt werden:
- Studienjahr (sog. Akademisches Sabbatjahr)
- Freiwillige und gemeinnützige Tätigkeiten
- Forschung
|