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Begleitende Lebensgefährten und Kinder |
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Der Lebensgefährte und die minderjährigen Kinder können den Inhaber einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung, mit Ausnahme der Rentnergenehmigung, begleiten.
Dabei kann der Antrag gleichzeitig mit dem des Hauptantragstellers gestellt werden. Die Familienverhältnisse sind durch Heirats-, Scheidungs- oder
Geburtsurkunde nachzuweisen. Grundsätzlich kann die Aufenthaltsgenehmigung bis zu 3 Jahren erteilt werden und ist verlängerbar.
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